Geschäfts- und Teilnahmebedingungen (AGB)
1. Anmeldung:
Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. (Erfolgt in BM oder LAV durch die Agentur für Arbeit) Mit dem ausgefüllten Anmeldeformular bestätigt der Maßnahmeträger BWT die Lehrgangsteilnahme. Damit tritt der Teilnehmer in einen gültigen Vertrag ein. Nur durch Vorlage dieses Vertrages kann ein Förderungsantrag bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter BGL bearbeitet werden.
2. Lehrgangsgebühren:
Der Teilnehmer, als Vertragspartner des Maßnahme Trägers BWT, kann die Gesamtkosten des Lehrgangs an den Maßnahmeträger abtreten. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter BGL und der Firma BWT. Lehrgangsteilnehmer, die sich zu einem späteren Zeitpunkt anmelden, zahlen vom Eintrittsdatum ab. Teilnehmer, die durch schriftliche Kündigung vorzeitig aus der Maßnahme ausscheiden, bezahlen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Gegenüber Teilnehmer, die aus der Maßnahme genommen werden, behält sich die Firma BWT Regressansprüche vor, d. h. der Träger kann die Lehrgangsgebühren bis zum nächsten Kündigungstermin vom Teilnehmer einfordern.
3. Rücktritts- und Kündigungsrecht:
Der Teilnehmer hat, unabhängig von dem Widerrufsrecht nach §§ 346 ff. BGB, das Recht, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme am Lehrgang zurückzutreten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lehrgangsbeginn weniger als 14 Tage, so endet das Rücktrittsrecht in jedem Falle bei Lehrgangsbeginn. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt und der Berufsbildungsstätte des BWT, die die Anmeldung erhalten hat, zugestellt werden.
Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die von der Arbeitsagentur gefördert werden, sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Förderung nicht gewährt wird. Durch den Rücktritt entstehen dem Teilnehmer keine Kosten. Die Ablehnung der Förderung durch die Arbeitsagentur ist dem BWT nachzuweisen.
4. Ausschluss von der Maßnahme:
Negatives Verhalten, unentschuldigtes Fehlen sowie das Fehlen ohne Angabe eines wichtigen Grundes kann zum Ausschluss von der Maßnahme durch den Maßnahmeträger BWT führen. Für diesen Fall behält sich der Träger BWT alle Regressansprüche gegenüber dem Teilnehmer vor.
5. Krankheit:
Bei Krankheit ist am ersten Tag die Seminarleitung/Sachbearbeitung telefonisch bis spätestens 9:00 Uhr unter der Tel. 08654-670026 oder per E-Mail an office@bwt.coach zu benachrichtigen. Der Praktikumsbetrieb muss bis zum Arbeitsbeginn über das Fernbleiben informiert werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ab dem ersten Krankheitstag notwendig und dann spätestens bis zum dritten Tag nach Krankheitsbeginn an BWT zu senden.
6. Längere Krankheit bzw. mangelnde Eignung:
Länger andauernde Arbeitsunfähigkeit setzt das Erreichen des Lehrgangzieles ebenfalls in Frage und kann daher zu einer Umsetzung der Kündigung führen.
Mangelnde Eignung kann diesbezüglich zu einer Umsetzung innerhalb des Lehrgangs oder der Herausnahme aus der Maßnahme führen. Für den Fall der Herausnahme hält sich der Maßnahmeträger BWT an die Kündigungsfristen.
7. Praktikum:
In Zusammenarbeit von Maßnahmeträger BWT und Teilnehmenden vereinbarte Praktikums-stellen sind anzutreten und zu erfüllen. Änderungen der Arbeitszeiten sind sofort dem Maßnahmeträger BWT zu melden.
8. Prüfungen / Lehrgangsnachweis:
Laufende Erfolgsnachweise sind zu erfüllen. Der Teilnehmer erhält eine Lehrgangs-bescheinigung. Ein Anspruch auf ein individuelles Zeugnis ist durch die Kürze von Qualifizierungsmaßnahmen (> als 6 Monate) ausgeschlossen.
9. Haftung:
Der Maßnahmeträger BWT kann bei ungenügender Teilnehmerzahl Lehrgänge absagen, zusammenlegen und / oder vorzeitig beenden. In diesem Fall werden evtl. zu viel gezahlte Beträge vom Maßnahmeträger BWT zurückgezahlt. Ein weitergehender Schadensersatz-anspruch gegenüber dem Maßnahmeträger BWT ist ausgeschlossen. Für mitgebrachte Gegenstände und Fahrzeuge übernimmt der Maßnahmeträger BWT keine Haftung bei Unfall, Beschädigung, Verlust und Diebstahl.
10. Fehlzeiten (stundenweise):
Die täglichen Lehrgangszeiten sind so gelegt, dass die Teilnehmenden ihre persönlichen Erledigungen in der lehrgangsfreien Zeit machen können. Sie sind im Einzelfall zu belegen. Um eine Abmahnung bzw. Kündigung durch den Maßnahmeträger BWT zu verhindern, sind Fehlzeiten auf ein Minimum zu beschränken.
11. Fehlzeiten (ganztägig):
Ganztägige Fehlzeiten sind von der Bezahlung von Unterhaltsgeld ausgenommen, außer bei Vorlage eines wichtigen Grundes. Als Fehlzeit gilt die ganztägige Abwesenheit des Teilnehmenden. Nach vorheriger Absprache und durch entsprechenden Nachweis können als wichtiger Grund vom Maßnahmeträger BWT anerkannt werden:
· Wohnungswechsel
· Eheschließung
· Eheschließung eines Kindes
· Ehejubiläum des Teilnehmers, seiner Eltern, Schwiegereltern
· schwere Erkrankung des Ehegatten bzw. Kindes
· Niederkunft der Ehefrau
· Ableben des Ehegatten, eines Kindes oder eines Eltern- oder Schwiegerelternteils
· Wahrnehmung amtlicher, insbes. polizeilicher oder gerichtlicher Termine
· Ausüben öffentlicher Ehrenämter
· Regelung sonstiger wichtiger Angelegenheiten, wenn diese nicht in der lehrgangsfreien Zeit erledigt werden können (z.B. Abendsprechstunden bei Ärzten, Ämtern und Besorgung durch Bekannte oder Verwandte)
· Krankheit (vom Arzt bestätigt)
12. Ausschluss:
Teilnehmende, die durch lange oder häufige Fehlzeiten, unentschuldigtes Fehlen von einem Tag und mehr bzw. durch negatives Verhalten auffallen und bei denen die Bemühungen des Maßnahme Trägers BWT um Änderung erfolglos geblieben sind, können von der Maßnahme ausgeschlossen werden.
13. Versicherung:
Die Teilnehmenden sind über die Berufsgenossenschaft VBG für Unfall versichert.